Das Realgymnasium fördert eine inklusive Schulkultur, die Chancengerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet. Für Kinder mit einer Behinderung oder Teilleistungsstörung können sogenannte Nachteilsausgleichsmassnahmen (NAM) getroffen werden. Damit solche Nachteilsausgleichsmassnahmen gesprochen werden können, muss zusammen mit der Anmeldung an die Aufnahmeprüfung ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. Die Eltern sind gebeten, allfällige Gesuche so früh wie möglich (spätestens bis 10. Februar) einzureichen. Nach bestandener Aufnahmeprüfung entscheidet die Schulleitung in Rücksprache mit den Eltern darüber, welche Nachteilsausgleichsmassnahmen für den Schulbesuch gewährt werden können.
Die am RG gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen richten sich nach den Richtlinien "Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen Mittelschulen" und nach dem Rahmenkonzept "Nachteilsausgleich auf der Sekundarstufe II". Gemäss den geltenden Reglementen für Nachteilsausgleichsmassnahmen an den Zürcher Kantonsschulen müssen alle Massnahmen verhältnismässig sein. Der Aufwand für deren Umsetzung muss also in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Betroffenen stehen.
Als Nachteilsausgleich gelten individuelle Massnahmen, die geeignet sind, behinderungsbedingte Erschwernisse auszugleichen bzw. einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vorzubeugen. Es handelt sich um formale Anpassungen, welche die Aussagekraft der Leistungsbeurteilung nicht beeinträchtigen. Nachteilsausgleichsmassnahmen sind also formaler Natur, es dürfen keine Lernziele angepasst oder Anforderungen reduziert werden.
Auskünfte zur Gewährung von Nachteilsausgleichen bzw. zu den für eine Abklärung erforderlichen Gesuchsunterlagen erteilt unser NAM-Team:
Iris Stadelmann-Wolfensberger
Andrea Zimmermann
Das Nam-Team ist über folgende E-Mail-Adresse zu erreichen: nam(at)rgzh.ch